Das ist möglich!
Selber kündigen ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? Wir erklären wie es geht
In Deutschland gibt es klare Regelungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, insbesondere wenn ein Arbeitnehmer seinen Job selbst kündigt oder den Jobverlust grob fahrlässig herbeigeführt hat. Normalerweise würde eine solche Kündigung zu einer Sperrzeit führen, während dieser der nun arbeitslose kein Arbeitslosengeld erhält. Es gibt jedoch auch klar definierte Ausnahmen, wann diese Sperrzeit verkürzt wird oder keine Anwendung findet. In diesem Artikel werfen wir einen ausführlichen Blick auf das Thema Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, und wie du in Deutschland keine Sperrzeit erhältst, selbst wenn du für den Jobverlust selbst verantwortlich bist. Neben fundierten Informationen mit entsprechenden Verweisen auf Rechtsquellen enthält dieser Ratgeber auch wertvolle Hinweise aus der Praxis. Ohne diese Hinweise würdest du im Zweifelsfall bares Geld verschenken.
Bevor wir in das Thema einsteigen ist es wichtig zu verstehen, warum jemand seinen Job selbst kündigen möchte. In vielen Fällen kann dies eine schwierige Entscheidung sein, die aus persönlichen oder beruflichen Gründen getroffen wird. Insbesondere im Falle von gesundheitlichen Problemen kann die Fortsetzung der Arbeit ernsthafte Folgen haben. Selber kündigen ohne Sperrzeit und deren finanziellen Konsequenzen ist in einer solchen Situation oft essenziell für Betroffene. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer die richtigen Schritte unternehmen, um Unterstützung zu erhalten, ohne zusätzlich durch eine Sperrzeit belastet zu werden.
Was bedeutet Sperrzeit und wie lang hält diese an?
Für die Dauer der Sperrzeit gibt es klare Vorgaben
Während der Sperrzeit ruht dein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Du bekommst für die erste Zeit deiner Jobsuche also keine finanzielle Unterstützung durch die Arbeitsagentur. Wie lang diese Sperre ausfällt, ist vom Grund abhängig:
Grund der Sperrzeit | Dauer |
---|---|
Meldeversäumnis, verspätete Arbeitssuchendmeldung | Eine Woche |
Unzureichende Eigenbemühung | Zwei Wochen |
Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch Eingliederungsmaßnahme | 1. Verstoß: drei Wochen 2. Verstoß: sechs Wochen dann 12 Wochen |
Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, selbstverschuldete Kündigung | 12 Wochen |
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Du siehst: Solltest du mit deinem Job unzufrieden sein und noch keine Alternative gefunden haben, kannst du erstmal nicht auf Unterstützung durch das Arbeitslosengeld hoffen. Vielmehr wird dir die längste Sperrzeit verhängt, die das Gesetz vorsieht. Für ältere Arbeitnehmer, die bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld bekommen können, kann es richtig bitter werden: Hier kann die Agentur für Arbeit sogar bis zu sechs Monate Sperre verhängen ( §148 Abs. 1 Nr. 4 SGB 3 ).
Das Amt argumentiert, dass du die Arbeitslosigkeit durch deine Kündigung selbst herbeigeführt hast. Somit hast du dich versicherungswidrig verhalten und bekommst erst einmal keine finanzielle Unterstützung.
Auch wichtig: Obwohl du während der Sperrzeit keine Leistungen erhältst, so wird dir die Sperrzeit auf deine Bezugsdauer angerechnet. Heißt also: Solltest du z. B. für 12 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, jedoch eine Sperrzeit von 6 Wochen vorliegen, erhältst du lediglich 9 Monate Arbeitslosengeld.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
Bin ich während der Sperrzeit krankenversichert?
Grundsätzlich erstmal ja: Wer arbeitslos wird, der ist vom ersten Tag an in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig und die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit – auch während einer Sperrzeit.
Aber: Erhältst du von deinem letzten Arbeitgeber eine Abfindung, gilt das nicht! In diesem Fall musst du deine Versicherungsbeiträge solange selbst stemmen, bis die Sperrzeit abgelaufen ist und du regulär Leistungen von der Arbeitsagentur beziehst. Das schmälert den Wer deiner Abfindung, die ja auch noch versteuert werden muss, deutlich.
Wie lässt sich die Sperrzeit verkürzen?
Es gibt Ausnahmen die dazu führen, dass du früher Arbeitslosengeld erhältst
Das Gesetz lässt deinem Sachbearbeiter beim Arbeitsamt die Option offen, die Sperrzeit auf sechs Wochen zu verkürzen ( § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB 3 ). Voraussetzung hierfür ist, dass die eigentlich vorgesehene Sperrzeit für dich eine besondere Härte darstellen würde. Was im Einzelfall als “besondere Härte” gilt, ist jedoch dem Wohlwollen des Sachbearbeiters oder in letzter Instanz des Richters überlassen – und deinen Argumenten. So wurde es in der Vergangenheit bereits als besondere Härte angesehen, dass ein Arbeitgeber seinen Job gekündigt hat um in eine andere Stadt zu seiner Freundin zu ziehen. Andere Gerichte sahen das aber bereits anders und akzeptierten diesen Grund nicht als Härtefall.
Stand ohnehin eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses an, und der Prozess wurde durch Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages lediglich beschleunigt? Hier muss sich die Sperrzeit in einem vernünftigen Verhältnis verkürzen. Wenn dein Arbeitsvertrag beispielsweise 6 Wochen später ohnehin geendet hätte, wird die Sperrzeit auf 3 Wochen verkürzt. Ganz ohne Sperrzeit kommst du in diesem Fall jedoch auch nicht davon.
Wie lässt sich die Sperrzeit verhindern?
In besonderen Fällen kann bzw. darf dir keine Sperrzeit verhängt werden
Im letzten Abschnitt in diesem Artikel erklärt dir Daniel, ein Mitglied unseres Autoren-Teams, gleich noch, wie er es geschafft hat, die Sperrzeit vollständig zu vermeiden – und das obwohl er selbst gekündigt hat. Folge einfach Schritt für Schritt seinen Erzählungen, um zum gleichen Ergebnis zu gelangen.
Grundsätzlich gilt, dass du mit einem wichtigen Grund keine Sperrzeit verhängt bekommst. Hier findest du einige Beispiele, die Gerichte als wichtigen Grund anerkannt haben:
Aufhebungsvertrag = Sperrzeit?
In besonderen Fällen kann bzw. darf dir keine Sperrzeit verhängt werden
Eine andere Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu beenden ist die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Doch auch hier gilt, und zwar unabhängig davon, von wem die Initiative für den Aufhebungsvertrag ausgegangen ist: Eine Sperrzeit droht. Denn das Arbeitsamt argumentiert hier, dass du den Aufhebungsvertrag ja nicht hättest unterschreiben müssen, ergo wurde auch hier die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
Doch auch hier gibt es einen wichtigen Grund, der keine Sperrzeit auslöst: Nämlich dann, wenn dir vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag angeboten wird, obwohl dir ansonsten eine betriebliche oder personenbedingte Kündigung droht. Ein denkbares Szenario ist beispielshalber, dass dir der Arbeitgeber wegen langer Krankheit kündigen würde, jedoch noch das Angebot zu einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung macht.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags als wichtiger Grund anerkannt wird:
- Eine Kündigung muss “mit Bestimmtheit” in Aussicht stehen
Dein Arbeitgeber droht dir damit, eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung auszusprechen. Tipp: Denke daran, dass du diese Voraussetzung später dem Arbeitsamt nachweisen musst.
Eine angedrohte verhaltensbedingte Kündigung wird ausdrücklich nicht anerkannt. - Aufhebungsvertrag deckt sich mit der Kündigungsfrist
Im Aufhebungsvertrag muss festgehalten sein, dass dein Arbeitsverhältnis an dem Tag endet, an dem auch die in Aussicht stehende Kündigung rechtmäßig eingetreten wäre. Solltest du bis zu diesem Termin bei voller Lohnzahlung freigestellt sein, so ist dies unschädlich und es wird keine Sperrzeit ausgelöst.
Zudem muss einer der folgenden Punkte zutreffen:
- Die vom Arbeitgeber angedrohte (aber nicht ausgesprochene) Kündigung wäre rechtmäßig gewesen und du vermeidest durch den Aufhebungsvertrag Nachteile. Bei höheren Führungskräften kann das z. B. eine Rufschädigung sein
oder
- die Höhe deiner Abfindung liegt nicht deutlich über 0,5 Monatsgehälter pro Jahr die das Arbeitsverhältnis besteht. In diesem Fall ist die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung egal.
Du siehst: Es ist ein verzwicktes Thema. Selber kündigen ohne Sperrzeit kann ein undurchdringliches Thema sein. Weiter unten im Artikel erklärt dir jemand, der es bereits geschafft hat, wie er Schritt für Schritt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermieden hat.
Tipp: Du kannst den Entwurf des Aufhebungsvertrages auch durch einen Berater der Arbeitsagentur prüfen lassen. Dieser kann dir dann mitteilen, ob du mit einer Sperre zu rechnen hast oder nicht.
Sperrzeit bei Kündigung durch Arbeitgeber?
Wenn der Arbeitgeber dich betriebs- oder personenbedingt kündigt, hast du keine Sperrzeit zu befürchten
Dreh und Angelpunkt der Regelungen rund um die Sperrzeit ist, ob du deine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hast oder nicht. Bei einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung ist dies nicht der Fall. Entsprechend fällst du hier nicht in die Sperrzeit.
Anders verhält sich der Fall, wenn dein Fehlverhalten eine Rolle spielt – also bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Wenn du dem Arbeitgeber einen Grund lieferst dich fristgemäß oder fristlos wegen deinem Verhalten zu kündigen, so hast du im Anschluss mit einer Sperre bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes zu rechnen.
Ein typisches Beispiel einer verhaltensbedingten Kündigung ist der Diebstahl von Firmeneigentum.
Sperrzeit bei (erfolgreicher) Kündigungsschutzklage
Ein Gericht hat festgestellt, dass dir zu unrecht verhaltensbedingt gekündigt wurde? Wenn mit Hilfe des Gerichts ein Vergleich mit dem Arbeitgeber geschlossen wurde, so gilt im Anschluss keine Sperrzeit, da ein wichtiger Grund vorliegt ( BSG, Az. B 11a AL 51/06 R ).
Fazit
Wie du siehst, kann es durchaus komplex sein, ohne Sperrzeit beim Arbeitslosengeld den Übergang in einen neuen Job zu schaffen. Eine Eigenkündigung führt normalerweise zu einer Sperrzeit – aber es gibt Ausnahmen. Wenn du einen wichtigen Grund nachweisen kannst, hast du die Chance, diese Sperrzeit zu vermeiden. Allerdings kann die Beweisführung oft knifflig und mit Unsicherheiten verbunden sein.
Überlege bei einer Eigenkündigung, ob ein vom Arbeitsamt akzeptiertet wichtiger Grund vorliegt und wie du diesen auch zweifelsfrei belegen kannst. Zieh auch Alternativen in Betracht, wie einen Aufhebungsvertrag oder eine arbeitgeberseitige Kündigung. Diese Optionen könnten unter Umständen vorteilhafter für dich sein. Denk daran: Jeder Fall ist anders. Was für den einen Arbeitnehmer funktioniert, muss für den anderen nicht unbedingt die beste Lösung sein. Scheue dich daher nicht, fachkundigen Rat einzuholen. Letztendlich geht es um deine berufliche Zukunft und finanzielle Sicherheit. Handle daher wohlüberlegt und informiert. Mit dem richtigen Vorgehen kannst du auch in schwierigen Arbeitssituationen eine für dich günstige Lösung finden. Bleib hartnäckig und lass dich nicht entmutigen – so meisterst du auch diese Herausforderung!
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